Geschichte & Forschung Rechts-Bräuche

Sühneurkunden / Sühneverträge


 kleinere Abhandlungen 
Schlund, Joh. - Sühneverfahren im 15.Jahrhundert zu Stadtsteinach, 1926
Dömling, Martin - Das Sühnekreuz von Bertoldshofen, 1969
Egelhofer, Ludwig - Eine Kaufbeurer "Staatsaffaire" vor 500 Jahren, 1987-89


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 weitere Literatur-Auszüge 

Rechts-Entwicklung und Rechts-Verfahren
   Die Blutrache war bei den Germanen rechtlich anerkannt; Tazitus Germania 21. Die Bestrafung des Totschlägers übernimmt die Familie des Erschlagenen, zunächst der Hausvater; eine Bestrafung des Verbrechers von Staatswegen kennt das älteste Recht nicht.
   Milderung: Statt der Blutrache kann der Verfolgte und seine Blutsfreunde eine Buße an die Blutsfreundschaft des Toten zahlen, das Wehrgeld (wer = der Mann); dazu kommen später noch andere Auflagen, so ein Steinkreuz zu setzen. Als Kläger erscheinen vor der vermittelnden Obrigkeit der nächste männliche Verwandte, der früher den Leichnam des Erschlagenen, später einen Teil, die abgeschnittene Hand, noch später nur das blutige Kleid vor das Vermittlungs-Amt brachte (Leibzeichen). Anwesend waren hier Vertreter der klagenden Familie und der Totschläger nebst mithaftbaren Verwandten. War der Täter geflohen, so wurde er geächtet; seine Verwandten konnten die Bezahlung des Wergeldes übernehmen.
   Als Bürgen traten die Verwandten oder Bekannten des Täters auf. Sie mußten sich in Haft stellen, wenn eine der folgenden Leistungen nicht erfüllt wird, der Uebeltäter wurde öfters gleich gefänglich eingezogen, bis die beleidigte Partei dessen Aburteilung verlangte oder Vermittlung annahm. Nach der Gefangenschaft mußte der Täter Urfehde geloben, d.h. Verzicht auf Rache an der Obrigkeit wegen der Gefangensetzung.
   Geleit. Der Totschläger hatte den Volksfrieden gebrochen und galt als friedlos. Deßhalb wird ihm sicheres Geleit zum Vermittlungsamte gewährt.
   Die Entwicklung war also:
In der frühesten Zeit: Wahl zwischen Blutrache und Sühne.
Im Mittelalter: Wahl zwischen Sühne und gerichtlicher Verfolgung.
Vom 17. Jahrh. an: Keine Wahl. Gerichtliche Aburteilung.
   Der Täter und seine Bürgen geloben Einhaltung der Bestimmungen durch Handschlag an Eidesstatt; der Täter schwört Einhaltung mit "ufgeboten Fingern" und stellt außer Stiefvater und Bruder weitere 8 Bürgen. 1446 (Laber, Chronik von Wemding 1836 II 53)
(Deutsche Gaue, Band IX, 1908, S.188)



 weiterführende Literatur und Quellen 
Mithoff, Wilh. H. - Totschlags-Sühnen im Mittelalter, in: Zeitschrift für deutsche Kunstgeschichte, Neue Folge, II.Jg., 1873, S.763-766, zugleich: Das Kleindenkmal, 6.Jg. 1982, Nr.15
Sauter, Dr. F. - Todtschläger, wie solche in Schuffenried vor der Carolina bestraft worden - in: Württembergische Vierteljahreshefte für Landesgeschichte, hrg. vom K. Statistisch-Topographischen Bureau, Jg. III, 1880, Heft IV, S.271-273
Frauenstädt, Paul - Blutrache und Totschlagssühne im deutschen Mittelalter, in: Studien zur Deutschen Kultur- und Rechtsgeschichte. Leipzig 1881
Frauenstädt, Paul - Die Todtschlagsühne des deutschen Mittelalters, in: Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge N.F.l (Nr.10), Berlin 1886, S.373-404 (1-32)
Landgerichtsrat Batzing - Spruch eines Ulmer Schiedsgerichts von 1472 - in: Württembergische Vierteljahreshefte für Landesgeschichte, hrg. vom Statistischen Landesamt, Jg. XII, 1889, Heft II und III, S.177-178
Rieder, Otto - Totschlagssühnen im Hochstift Eichstätt. Nach Beispielen aus dem 15. und 16.Jahrhundert, in: Sammelblatt des Historischen Vereins Eichstätt, VI.Jg. 1891, S.1-58, VII.Jg. 1892, S.1-37, VIII.Jg. 1893, S.1-30
Luppe, Hermann - Beiträge zum Totschlagsrechte Lübecks im Mittelalter, Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doctorwürde der jur. Facultät zu Kiel, Kiel 1896, zugleich: Das Kleindenkmal, 6.Jg. 1982, Nr.6
Frank, Christian - Zwei noch nicht veröffentlichte Sühneverträge, in: Deutsche Gaue, Band IX, 1908, S.188-190
Schnettler, Otto - Totschlagssühnen in Westfalen, in: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark, Band XLIII, Dortmund 1937, S.185-204, zugleich: Das Kleindenkmal, 5.Jg. 1981, Nr.4
Maes, L. Th. - Mittelalterliche Strafwallfahrten nach Santiago de Compostella und Unsere Liebe Frau von Finisterra, in: Festschrift Guido Kisch, Rechtshistorische Forschungen, Stuttgart 1955, S.99-118, zugleich: Das Kleindenkmal, 9.Jg. 1985, Nr.9
Kraft, Wilhelm - Sühneabkommen und Steinkreuzsetzung in alter Zeit, in: Das Steinkreuz 14, 1958, Heft 1, S.1-5
Wittmann, Leonhard - Sühneurkunden aus der älteren Literatur, in: Das Steinkreuz, 15.Jg., 1959, S.13-16
Bormuth, Heinz - Zwei Totschlagssühnen aus dem Odenwald, in: Der Odenwald. Zeitschrift des Breuberg-Bundes, 27.Jg. 1980, Heft 2, S.52-66, , zugleich: Das Kleindenkmal, 6.Jg. 1982, Nr.10
Müller, Johann Baptist - Sühnegerichtsbarkeit im Hochstift Bamberg aufgezeigt an drei Beispielen von Totschlagssühnen des Adels, in: Geschichte am Obermain, Bd.13, Jahrbuch 1981/82, S.52-64, zugleich: Das Kleindenkmal, 9.Jg. 1985, Nr.3


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